Corona: Staatliche Hilfe
Coronakrise: Wie kommen Unternehmen an die staatlichen Hilfen?
Was tun, wenn Arbeit ausfällt? Wie funktioniert Kurzarbeit? Und wie sind die Regeln für Homeoffice? Gibt es Förderung in Notlagen und gibt es Liquiditätshilfen?
Es gibt viele Hilfsprogramme.
IHK, Handwerkskammern und Förderinstitute daten stündlich die Hilfsprogramme der Landesregierung ab.
Ansprechpartner für finanzielle Unterstützung ist zuerst immer die Hausbank. Infos gibt es auch über die Förderlotsen.
Eine besonders hilfreiche Checkliste hat der BDU Bundesverband Deutscher Unternehmensberater entwickelt:
CHECKLISTE: WAS FIRMEN IN ZEITEN VON CORONA TUN SOLLTEN
Grundsätzlich: Auch wenn die Unternehmen von der Kurzfristigkeit und Heftigkeit der Auswirkungen der Corona-Krise überrascht sind: Das Wichtigste ist, dass jetzt weiterhin planvolles Handeln gewährleistet ist. Die Unternehmen müssen für die nächsten Wochen und Monate ein Grobkonzept aufsetzen, das die erwartete Entwicklung – gegebenenfalls in Szenarien – abbildet. Auf dieser Basis ist dann zu entscheiden, was zu tun ist. Dabei müssen sowohl das kurzfristige Überleben, aber auch die mittelfristige Entwicklung im Auge behalten werden. Beides besitzt höchste Priorität!
Mindestens die folgenden 6 Punkte sollten im Rahmen des Grobkonzepts berücksichtigt werden und um unternehmensspezifische Maßnahmen ergänzt werden:
1 GELD ZUSAMMENHALTEN:
- Ehrliche Liquiditätsplanung
- Alle nicht notwendigen Ausgaben streichen inkl. Investitionen
- Mit Lieferanten über längere Zahlungsziele verhandeln
- Lager abbauen
- Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern
2 AKTIVES KUNDENMANAGEMENT
- Offene und aktive Kommunikation mit den Kunden über deren Situation
- Nicht warten, bis diese sich melden
- Auftragsgrößen, Liefertermine und Konditionen mit den Kunden nachverhandeln
- Produkte und Dienstleistungen modifizieren z.B. Web-Seminare anbieten
3 ALTERNATIVE LIEFERKETTEN AUFBAUEN
- Rechtzeitig nach alternativen Lieferanten suchen (z.B. Europa statt Asien)
- Schulung des Einkaufs
- Auftragsgrößen, Liefertermine und Konditionen mit den Lieferanten nachverhandeln
4 KAPAZITÄTEN RUNTERFAHREN
- Schichten reduzieren
- Einführung von 2- oder 3-Tageswoche
- Abschalten von Fertigungslinien
5 VORAUSSCHAUENDES MITARBEITER-MANAGEMENT
- Homeoffice-Regelungen
- Bildung von sich vertretenden, aber unabhängigen Arbeitsgruppen oder kompletter Organisationseinheiten (Team A und Team B), die rollierend im Büro oder im Homeoffice arbeiten
- Ausnutzung und Neuverhandlung von Arbeitszeitkonto-Regelungen
- (unbezahlter) Urlaub
- Kurzarbeit
6 BEANTRAGUNG VON KREDITEN
- Über die Hausbank
- Factoring
- Über staatliche Institutionen aus dem Corona-Fonds
- Auf Basis eines Grobkonzepts, das Bedarf und Refinanzierung zeigt
WELCHE VORSICHTSMASSNAHMEN MÜSSEN ARBEITGEBER TREFFEN
Es besteht eine Fürsorgepflicht gegenüber Arbeitnehmener
WIE SIEHT DIE KONKRETE UMSETZUNG AUS?
- Arbeitnehmer informieren
- Desinfektionsmittel bereitstellen
- Homeoffice ermöglichen
- Konferenzen und Meetings über digitale Lösungen
WAS IST, WENN MITARBEITER KRANK ZUR ARBEIT ERSCHEINEN?
Achtung! Sie dürfen grundsätzlich keine ärztlichen Untersuchungen von Arbeitnehmern anordnen.
KÖNNEN ARBEITGEBER EINEN ARBEITNEHMER BEI VERDACHT AUF CORONAVIRUS-INFEKTION NACH HAUSE SCHICKEN?
Bei begründeten Verdachtsfällen können Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden. Eine Dauer von zwei Wochen (entspricht der aktuell geschätzten Inkubationszeit) wird zum Schutz der Arbeitnehmer empfohlen.
HAFTET DER ARBEITGEBER, WENN SICH EIN ARBEITNEHMER MIT DEM CORONAVIRUS INFIZIERT?
Nur in Ausnahmen denkbar, ebenso sind Bußgelder möglich, wenn der Arbeitgeber keine Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen befolgt.
QUARANTÄNE BEI SELBSTSTÄNDIGEN/FREIBERUFLERN – WER KOMMT FÜR DEN VERDIENSTAUSFALL AUF?
Entschädigung nach dem IfSG. Selbstständige/Freiberufler müssen sich persönlich an die zuständige Behörde wenden. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich an den letzten Jahreseinnahmen, die dem Finanzamt gemeldet wurden.
CORONAVIRUS UND KURZARBEIT – WAS MÜSSEN ARBEITGEBER TUN, UM KURZARBEITERGELD ZU ERHALTEN?
Arbeitsausfall muss unverzüglich bei der Arbeitsagentur angezeigt werden (§ 99 SGB III) sowie Kurzarbeitergeld beantragt werden
- Arbeitsagentur prüft und erlässt Bescheid gem. § 99 Abs. 3 SGB III, ob ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und ob die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind
- Arbeitgeber muss alle Maßnahmen zur Vermeidung des Arbeitsausfalls ergreifen
Höhe des Kurzarbeitergeldes:
- Kurzarbeitergeld beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz
- Arbeitgeber muss weiterhin Sozialversicherungsbeiträge auf das gesamte Entgelt entrichten